OLG Hamm - Urteil vom 19.02.2018
3 U 66/16
Normen:
I GG Art. 2 I, 1; I BGB § 611 II; 823; I BGB § 630f II; 823; I BGB § 630g II; 823; I BGB § 253 II; 823;
Fundstellen:
FamRB 2018, 482
FamRZ 2018, 1162
NJW 2019, 523
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 111 O 83/14

Schadensersatzansprüche der Mutter wegen unterbliebener Verwendung von Sperma desselben Spenders bei heterologer InseminationAnspruch der Mutter und des Kindes auf Nennung des Spenders

OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 3 U 66/16

DRsp Nr. 2018/4422

Schadensersatzansprüche der Mutter wegen unterbliebener Verwendung von Sperma desselben Spenders bei heterologer Insemination Anspruch der Mutter und des Kindes auf Nennung des Spenders

Der Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gibt kein Recht auf Einsicht in eine Kartei mit Samenspendern. Ein Arzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Patienten gegenüber die Richtigkeit und Vollständigkeit überreichter Behandlungsunterlagen an Eides statt zu versichern. Trägt eine mit "falschem" Sperma, weil nicht vom richtigen Samenspender stammend, durchgeführte heterologe Insemination zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter bei, kann der Mutter ein Schmerzensgeldanspruch gegen den für die Insemination verantwortlichen Arzt zustehen. Zum Anspruch eines Kindes, von dem für die Insemination verantwortlichen Arzt Auskunft über die Identität seines Vaters zu erhalten.

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 1. bis 3. und der Beklagten zu 1. und 2. gegen das am 24.03.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden jeweils zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die gerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 1. zu 0,6 %, die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. jeweils zu 9,7 % und die Beklagte zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 80 %.