KG - Beschluss vom 06.04.2017
19 UF 87/16
Normen:
BGB § 1684; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 146 F 12022/16

Schadensersatzansprüche des umgangsberechtigten Elternteils wegen Vereitelung des Umgangs durch den anderen Elternteil

KG, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 19 UF 87/16

DRsp Nr. 2018/3156

Schadensersatzansprüche des umgangsberechtigten Elternteils wegen Vereitelung des Umgangs durch den anderen Elternteil

1. Ein Elternteil, dem die Wahrnehmung des durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich titulierten Umgangs mit dem Kind durch den Umgangsverpflichteten nicht ermöglicht wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens. 2. Kann eine Urlaubsreise aufgrund des Verhaltens des betreuenden Elternteils (hier: Nichtherausgabe des Reisepasses) nicht durchgeführt werden, so besteht ein Anspruch auf Ersatz nachträglich nutzlos gewordener Aufwendungen nur in dem Umgang, in dem dem Schuldner eine Schutzpflicht trifft. Von dieser Schutzpflicht erfasst sind nur die nutzlos zur Wahrnehmung des Umgangs aufgewendeten Kosten. Aus § 280 Abs. 1 BGB i.V. mit § 1684 As. 1 BGB folgt jedoch keine Schutzpflicht, den Umgangsberechtigten vor vergeblichen Aufwendungen zu bewahren, die seine eigenen Flug- und Hotelkosten betreffen bzw. die seiner Lebensgefährtin.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. September 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 297,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag vom 15. Juli 2016 abgewiesen.