OLG Bremen - Beschluss vom 24.11.2017
4 U 61/17
Normen:
BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1 analog; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1684;
Fundstellen:
FuR 2018, 145
NJW-RR 2018, 133
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 23/17

Schadensersatzansprüche des umgangsberechtigten Kindesvaters wegen Verletzung einer vergleichsweise getroffenen Ferienumgangsregelung durch die Kindesmutter

OLG Bremen, Beschluss vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 61/17

DRsp Nr. 2017/16932

Schadensersatzansprüche des umgangsberechtigten Kindesvaters wegen Verletzung einer vergleichsweise getroffenen Ferienumgangsregelung durch die Kindesmutter

1. Das jedem Elternteil gemäß § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das die Pflicht beinhaltet, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren bzw. für die Zukunft zu verleiden. 2. Wegen Verletzung der vorgenannten Verpflichtung kann ein Schadensersatzanspruch dem umgangsberechtigten Kindesvater gemäß §§ 1684, 280 Abs. 1 BGB analog auch wegen der Verletzung einer vergleichsweise getroffenen Ferienumgangsregelung durch die Kindesmutter zustehen. 3. Eine Umgangsvereinbarung, wonach der Kindesvater die Kinder nach der ersten Hälfte der Sommerferien von der Kindesmutter in der Türkei übernehmen soll, wird von der Kindesmutter verletzt, wenn sie zwar die Kinder an den Kindesvater übergibt, die Herausgabe der Reisepässe der Kinder aber verweigert und von einer Geldzahlung durch den Kindesvater abhängig macht.