OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.05.2000
6 UF 175/99
Normen:
BGB § 1684; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 06.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen F 335/98

Schadensersatzansprüche eines Elternteils wegen der Nichtgewährung des Umgangs mit seinem Kind durch den anderen Elternteil

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 6 UF 175/99

DRsp Nr. 2017/15605

Schadensersatzansprüche eines Elternteils wegen der Nichtgewährung des Umgangs mit seinem Kind durch den anderen Elternteil

1. Einem Elternteil kann wegen der Vereitelung oder Erschwerung des Umgangsrechts durch den anderen Elternteil ein Schadensersatzanspruch gemäß § 1684 Abs. 2, 242 BGB zustehen. jedoch führt nicht jeder Verstoß gegen die Vermögensinteressen des anderen Elternteils zu einer Schadensersatzpflicht. Diese ist vielmehr objektiv auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Sorgeberechtigten durch eine Verweigerung des Umgangsrechts bei dem anderen Elternteil ohne jeden sachlichen Grund einen Vermögensschaden verursacht hat. 2. der das Kind betreuenden Mutter steht in diesem Sinne ein sachlicher Grund zur Seite, wenn sie Flugreisen des Kindes verweigert mit der Begründung, diese seien dem Kindeswohl nicht zuträglich und sie sich hierbei auf Stellungnahmen des Jugendamts und der behandelnden Kinderärztin berufen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts "Familiengericht- Fürth/Odw. vom 06.05.1999 abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird wegen der materiellen Begründetheit der Klage zugelassen.

Normenkette: