OLG Dresden - Beschluss vom 14.05.2012
21 UF 1377/11
Normen:
StPO § 170 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1353 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 1328/11

Schadensersatzpflicht eines Ehegatten wegen Erstattung einer Strafanzeige mit anschließender Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

OLG Dresden, Beschluss vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 21 UF 1377/11

DRsp Nr. 2012/10491

Schadensersatzpflicht eines Ehegatten wegen Erstattung einer Strafanzeige mit anschließender Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Erstattet ein Ehegatte Anzeige gegen den anderen Ehegatten wegen des Vorwurfs von Straftaten, die dieser ihm und den gemeinsamen Kindern gegenüber begangen haben soll, führt dies grundsätzlich nicht zur Schadenersatzpflicht des anzeigeerstattenden Ehegatten, wenn das Ermittlungsverfahren später gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 07.09.2011 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 567,63 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 170 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1353 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten als getrennt lebende Ehegatten um den Ersatz von Verteidigerkosten, die dem Antragsteller auf Grund einer gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Antragsgegnerin entstanden sind.