OLG Bremen - Beschluss vom 19.09.2014
4 UF 40/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 670; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 261
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 2381/13

Schadensersatzpflicht eines Ehegatten wegen Ummeldens der Hausratversicherung auf eine andere Wohnung

OLG Bremen, Beschluss vom 19.09.2014 - Aktenzeichen 4 UF 40/14

DRsp Nr. 2014/14160

Schadensersatzpflicht eines Ehegatten wegen Ummeldens der Hausratversicherung auf eine andere Wohnung

Verstößt ein Ehegatte während des Zusammenlebens gegen die ihn nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten, indem er heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, weshalb der aufgrund eines späteren Einbruchs entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird, ist er dem so hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 26.2.2014 aufgehoben.

2. Der Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Ersatz des Schadens, der der Antragstellerin wegen fehlenden Versicherungsschutzes durch die Hausratversicherung bei dem Einbruch vom 4.5.2008 in die Ehewohnung P.-Straße[...] in B. entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadens und über die Kosten - auch des Beschwerdeverfahrens - wird das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen zurückverwiesen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;