BGH - Beschluss vom 04.12.2013
XII ZB 159/12
Normen:
FamFG § 277 Abs. 1 S. 1; BGB § 1835 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 63
FamRZ 2014, 465
FuR 2014, 225
MDR 2014, 431
NJW 2014, 1668
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 785a XVII 154/96
LG Kassel, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 108/12

Schätzung der Kopierkosten eines Verfahrenspflegers bei fehlender konkreter Darlegung

BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen XII ZB 159/12

DRsp Nr. 2014/910

Schätzung der Kopierkosten eines Verfahrenspflegers bei fehlender konkreter Darlegung

a) Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen.b) Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. März 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3,00 €

Normenkette:

FamFG § 277 Abs. 1 S. 1; BGB § 1835 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 verlangt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der Be- troffenen Ersatz von Fotokopierkosten in Höhe von 0,50 € je angefertigter Kopie.

Der Beteiligte zu 2 wurde vom Amtsgericht zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis "Ausschlagung einer Erbschaft" bestellt. Die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft wurde festgestellt.