Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. März 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3,00 €
I.
Der Beteiligte zu 2 verlangt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der Be- troffenen Ersatz von Fotokopierkosten in Höhe von 0,50 € je angefertigter Kopie.
Der Beteiligte zu 2 wurde vom Amtsgericht zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis "Ausschlagung einer Erbschaft" bestellt. Die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft wurde festgestellt.
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