Schätzung des erforderlichen Zeitaufwandes eines Betreuers nach § 287 ZPO
SchlHOLG, Beschluß vom 22.08.1997 - Aktenzeichen 2 W 62/97
DRsp Nr. 1998/1295
Schätzung des erforderlichen Zeitaufwandes eines Betreuers nach § 287ZPO
Für die Schätzung des erforderlichen Zeitaufwandes eines Betreuers nach § 287ZPO wird man regelmäßig nicht den Nachweis aller und auch kleinerer Zeiträume verlangen können. Der Tatrichter wird sich vielmehr mit der Aufstellung über den Zeitaufwand und einer Plausibilitätsprüfung begnügen dürfen und müssen.