SchlHOLG - Beschluß vom 22.08.1997
2 W 62/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 § 1835 ; FGG § 12 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 185
NJWE-FER 1998, 36
OLGReport-Schleswig 1997, 398
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII H 307
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 194/97

Schätzung des erforderlichen Zeitaufwandes eines Betreuers nach § 287 ZPO

SchlHOLG, Beschluß vom 22.08.1997 - Aktenzeichen 2 W 62/97

DRsp Nr. 1998/1295

Schätzung des erforderlichen Zeitaufwandes eines Betreuers nach § 287 ZPO

Für die Schätzung des erforderlichen Zeitaufwandes eines Betreuers nach § 287 ZPO wird man regelmäßig nicht den Nachweis aller und auch kleinerer Zeiträume verlangen können. Der Tatrichter wird sich vielmehr mit der Aufstellung über den Zeitaufwand und einer Plausibilitätsprüfung begnügen dürfen und müssen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 § 1835 ; FGG § 12 ; ZPO § 287 ;

Gründe: