OLG München - Beschluss vom 19.12.2013
12 UF 1731/13
Normen:
EuEheVO Art. 1 Abs. 1 lit. a; EuEheVO Art. 3 Abs. 1 lit. a; Rom III-VO Art. 8 lit. a; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG München, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 6163/13

Scheidung der Ehe türkischer Eheleute mit Aufenthalt in DeutschlandDurchführung des Versorgungsausgleichs

OLG München, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 12 UF 1731/13

DRsp Nr. 2014/901

Scheidung der Ehe türkischer Eheleute mit Aufenthalt in Deutschland Durchführung des Versorgungsausgleichs

1. Das Scheidungsstatut türkischer Eheleute mit Aufenthalt in Deutschland ist gem. Art. 8 lit. a Rom III-VO das Recht des gemeinsamen Aufenthalts, also deutsches Recht. 2. Hat einer der Ehegatten vor einem anderen deutschen Gericht die gerichtliche Trennung der Eheleute auf der Grundlage des türkischen Rechts beantragt, so hindert dies die Durchführung des Scheidungsverfahrens nicht. 3. Ein Versorgungsausgleich ist nur auf rechtzeitig gestellten Antrag eines Ehegatten durchzuführen, da dieser im türkischen Recht nicht geregelt ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.10.2013 wird im Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.398,55 festgesetzt.

5.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

Normenkette:

EuEheVO Art. 1 Abs. 1 lit. a; EuEheVO Art. 3 Abs. 1 lit. a; Rom III-VO Art. 8 lit. a; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.