BGH - Urteil vom 25.10.2006
XII ZR 5/04
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 2 ; Italienisches Gesetz Nr. 898 zur Regelung der Fälle der Eheauflösung (vom 1. Dezember 1970 in der Fassung des Gesetzes Nr. 72 vom 6. März 1987) Art. 3 Nr. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 151
BGHZ 169, 328
FamRZ 2007, 113
FuR 2007, 35
JZ 2007, 691
MDR 2007, 409
NJW 2007, 220
Vorinstanzen:
OLG Hamm - 4 UF 226/02 - 20.11.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Dortmund - 173 F 2494/99 - 15.8.2002, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Scheidung einer Ehe nach ausländischem Recht

BGH, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen XII ZR 5/04

DRsp Nr. 2006/29351

Scheidung einer Ehe nach ausländischem Recht

»a) Soweit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die regelwidrige Anwendung deutschen Scheidungsrechts vorsieht, wenn die Ehe auf den Antrag des deutschen oder ehemals deutschen Ehegatten nach dem primär berufenen ausländischen Recht nicht geschieden werden kann, kommt es für diese Voraussetzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.b) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB führt nicht schon immer dann zur Anwendung deutschen Sachrechts, wenn die Ehe nach dem ausländischen Recht derzeit noch nicht geschieden werden kann, etwa weil die nach diesem Recht erforderliche Trennungszeit noch nicht abgelaufen ist.Kann die Ehe nach dem ausländischen Recht derzeit nur deshalb noch nicht geschieden werden, weil der Antragsteller es versäumt hatte, das ihm zumutbare, nach dem ausländischen Recht für den Beginn der Frist maßgebliche Trennungsverfahren einzuleiten, rechtfertigt dies nicht die Scheidung nach deutschem Recht.«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 2 ; Italienisches Gesetz Nr. 898 zur Regelung der Fälle der Eheauflösung (vom 1. Dezember 1970 in der Fassung des Gesetzes Nr. 72 vom 6. März 1987) Art. 3 Nr. 2 lit. b ;

Tatbestand: