OLG Koblenz - Urteil vom 31.10.2000
9 UF 237/00
Normen:
TürkZGB Art. 134 Abs. 2 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 130
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 7/00

Scheidung einer Ehe nach türkischem Recht

OLG Koblenz, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 9 UF 237/00

DRsp Nr. 2004/5100

Scheidung einer Ehe nach türkischem Recht

Für die Feststellung des Rechtsmißbrauchs nach Art. 34 TürkZGB ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Die Ausübung des Einspruchsrechts ist nicht mißbräuchlich, wenn aufgrund einer Anhörung der Parteien feststeht, dass der widersprechende Ehegatte sich innerlich von der Ehe noch nicht losgesagt hat.

Normenkette:

TürkZGB Art. 134 Abs. 2 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des. Antragstellers, mit der dieser sich gegen die Abweisung seines Scheidungsantrags wendet, ist unbegründet.

Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag zu Recht abgewiesen, denn dem Scheidungsverlangen des Antragstellers steht der wirksame Einspruch der Antragsgegnerin entgegen.

Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige, so dass die Scheidung nach Art. 17, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB dem türkischen Recht unterliegt.

Hier kommt allein eine Ehescheidung nach Art. 134 Abs. 1 Türk ZGB in Betracht. Danach kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihren Fundamenten so zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann.

Davon kann hier in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zugunsten des Antragstellers ausgegangen werden.

Seit Eingehung der Ehe im Jahre 1990 haben die Parteien länger in Trennung als in Gemeinschaft gelebt.