OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2019
7 UF 181/18
Normen:
VO (EU) 1259/2010 (Rom III-VO) Art. 8 Buchst. a);
Fundstellen:
FamRB 2019, 467
FamRZ 2020, 666
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 91/18

Scheidung einer im Libanon geschlossenen EheEinem Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 7 UF 181/18

DRsp Nr. 2019/15427

Scheidung einer im Libanon geschlossenen Ehe Einem Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut

Die Kollisionsnormen der Rom III-VO gelten für die Mitgliedsstaaten der Verordnung auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU. Sie finden demnach auch dann Anwendung, wenn die betroffenen Eheleute (hier: Libanesen) Angehörige eines Drittstaates sind. Das libanesische Recht kennt kein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut im Sinne des Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 12.10.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brilon abgeändert.

Die am #.12.2012 vor dem Scharia Gericht in Tripoli, Nummer ####, geschlossene und am #.7.2013 unter Nummer #### vom Standesamt registrierte Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 4.000,00 € festgesetzt (Scheidung: 3.000,00 €, Versorgungsausgleich: 1.000,00 €).

Normenkette:

VO (EU) 1259/2010 (Rom III-VO) Art. 8 Buchst. a);

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe der Beteiligten.