OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.12.1999
2 UF 112/97
Normen:
BGB § 1568 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 430
OLGReport-Karlsruhe 2000 341

Scheidung; Härteklausel; außergewöhnliche Umstände

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 2 UF 112/97

DRsp Nr. 2000/9277

Scheidung; Härteklausel; außergewöhnliche Umstände

»Kann auch nach Ausschöpfung gegebener wissenschaftlicher Mittel nicht mit der für eine Urteilsbildung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, daß der sich der Scheidung widersetzende Ehepartner infolge des Verlustes seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Suizid oder erweiterten Suizid begehen wird, ist auch bei demnach nicht ausgeräumter Gefahrenlage die Ehe angesichts der Darlegungs- und Beweislast, die der scheidungswillige Ehepartner für die Härtegründe des § 1568 S.1 2.Alt. BGB trägt, die Scheidung der Ehe auszusprechen.«

Normenkette:

BGB § 1568 ;

Tatbestand:

Die am 16.06.1941 geborene Antragstellerin und der am 03.09.1939 geborene Antragsgegner haben am 14.04.1967 die Ehe miteinander geschlossen. Ein im Jahre 1976 geborenes gemeinsames Kind starb wenige Wochen nach der Geburt.

Am 14.01.1994 zog die Antragstellerin aus dem gemeinsamen Haus, das inzwischen zwangsversteigert ist, aus. Jedenfalls seit dem Auszug der Antragstellerin leben die Parteien auch räumlich getrennt.