OLG Köln - Beschluß vom 09.11.1995
10 UF 78/95
Normen:
BGB § 1566 Abs. 2 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; GFK Art. 12;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 946
OLGReport-Köln 1996, 61

Scheidung nach deutschem Recht für ausländischen Flüchtling - IPR, Personalstatut, Scheidung, Libanon, Flüchtling

OLG Köln, Beschluß vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 10 UF 78/95

DRsp Nr. 1996/20589

Scheidung nach deutschem Recht für ausländischen Flüchtling - IPR, Personalstatut, Scheidung, Libanon, Flüchtling

1. Sind die Parteien Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A GFK führt diese Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 12 GFK zu einem Wechsel des Personalstatuts nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB, wenn der Flüchtling in Deutschland seinen gewöhnlichen, dauernden Aufenthalt genommen hat. Dies ist in den Fällen ausländischer Staatsangehöriger erst erfüllt, wenn sie längere Zeit hier gelebt haben und ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, ihnen also keine Abschiebung mehr droht.2. Auf einen Flüchtling als Inhaber deutschen Personalstatuts findet Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB entsprechende Anwendung, wobei nach Ansicht des Senates es ausreichend ist, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dem deutschen Personalstatut unterfällt.

Normenkette:

BGB § 1566 Abs. 2 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; GFK Art. 12;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragsgegners ist - soweit sie Aussicht auf Erfolg hat - mutwillig.