OLG Nürnberg - Beschluß vom 07.02.1995
7 WF 361/95
Normen:
BGB § 1365 ; EheG § 13 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 157
FamRZ 1996, 615
JurBüro 1996, 255
Rpfleger 1996, 253
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 1437/94

Scheidung: Prozeßkostenhilfe bei Vorliegen einer Scheinehe?

OLG Nürnberg, Beschluß vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 7 WF 361/95

DRsp Nr. 1996/19398

Scheidung: Prozeßkostenhilfe bei Vorliegen einer Scheinehe?

»1. Das Vorliegen einer Scheinehe rechtfertigt allein nicht die Versagung von Prozeßkostenhilfe für einen Scheidungsantrag.«2. Erhält die arme Partei Geld für die Eingehung der Ehe, so ist ihr die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung der späteren Scheidung zumutbar.

Normenkette:

BGB § 1365 ; EheG § 13 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 24.06.1994 hat der Antragsteller ...

die Scheidung seiner mit der Antragsgegnerin am 30.08.1992 in .../Türkei geschlossenen Ehe beantragt.

Mit Schriftsatz vom 23.09.1994 hat die Antragsgegnerin ... durch Rechtsanwalt ... ihrerseits die Scheidung der Ehe und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.

Mit Beschluß vom 28.12.1994 hat das Amtsgericht Nürnberg das Prozeßkostengesuch der Antragsgegnerin vom 23.09.1994 zurückgewiesen, da es sich bei der Ehe der Parteien um eine Scheinehe handele und bei einer solchen kein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.01.1995, der das Amtsgericht mit Beschluß vom 26.01.1995 nicht abgeholfen hat.

II. Die (gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.