OLG Köln - Urteil vom 18.03.2003
4 UF 183/01
Normen:
Türk. ZGB Art. 134, 144 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 73
OLGReport-Köln 2003, 180
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 496/99

Scheidung türkischer Eheleute wegen Zerrüttung

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 4 UF 183/01

DRsp Nr. 2003/10229

Scheidung türkischer Eheleute wegen Zerrüttung

1. Ist die Ehe türkischer Eheleute wegen Zerrüttung gemäss Art. 134 türk. ZGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) geschieden worden und enthält der in Rechtskraft erwachsene Scheidungsausspruch keinerlei Feststellungen zum Verschulden eines oder beider Ehegatten, dann ist der Streit über die Verschuldensfrage im Rahmen des Bedürftigkeitsunterhalts gemäß Art. 144 türk. ZGB hierdurch nicht für die Rechtsmittelinstanz präkludiert, wenn das Verbundurteil nur hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts mit der Berufung angefochten wird. 2. Art. 144 türk. ZGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) legt jedenfalls dann keinen lediglich auf das Existenzminimum beschränkten Unterhaltsanspruch fest, wenn der Lebensmittelpunkt der türkischen Eheleute sich seit längerem in Deutschland befindet und eine Rückkehr in die Türkei auch nach der Scheidung nicht ansteht.

Normenkette:

Türk. ZGB Art. 134, 144 ;

Entscheidungsgründe: