OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.06.2019
6 WF 134/19
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2020, 490
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 64/19

Scheidung vor Ablauf des TrennungsjahresUnzumutbare Härte für den antragstellenden Ehegatten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 6 WF 134/19

DRsp Nr. 2020/2180

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres Unzumutbare Härte für den antragstellenden Ehegatten

Für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist erforderlich, dass die Fortsetzung der Ehe im Sinne des bloßen Verheiratetseins trotz Trennung für den antragstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen wäre.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.05.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 28.03.2019 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.