OLG Hamm - Urteil vom 01.12.2006
12 UF 168/06
Normen:
ZPO § 628 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 651
NJW-RR 2007, 586
OLGReport-Hamm 2007, 550
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 76/04

Scheidung vor Folgesachenentscheidung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO nur bei länger als 2 Jahre dauerndem Verfahren und Härtefallsituation für Antragsteller

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 12 UF 168/06

DRsp Nr. 2007/8644

Scheidung vor Folgesachenentscheidung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO nur bei länger als 2 Jahre dauerndem Verfahren und Härtefallsituation für Antragsteller

»Die Voraussetzung einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruches für ein Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO liegt vor, wenn das Verbundverfahren eine noch als üblich anzusehende Dauer von 2 Jahren überschreitet. Zusätzlich muss eine besondere Härte vorliegen. Diese kann nicht bereits in der Verzögerung an sich gesehen werden. Es bedarf hierfür entsprechende Gründe, aus denen das Interesse des Antragstellers dasjenige des Antragsgegners auf eine einheitliche Entscheidung deutlich überwiegt. Hieran ist ein strenger Maßstab anzulegen auf Grund des Ausnahmecharakters der Vorschrift. Allein der Wunsch zur Wiederheirat genügt nicht. Anders läge dies jedoch, wenn in der neuen Beziehung ein Kind unterwegs ist.«

Normenkette:

ZPO § 628 S. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe: