Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.01.2006 wird der Beschluß des Amtsgericht -Familiengericht- Grevenbroich vom 03.01.2006, Az.: 21 F 173/05, abgeändert und dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. für das Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist begründet. Dem Antragsteller ist für das von ihm beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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