OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.08.2006
II-5 WF 159/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 173/05

Scheidungsantrag zur Schaffung materiellrechtlicher Scheidungsvoraussetzung nach türkischem Recht als hinreichender Erfolg gemäß § 114 ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen II-5 WF 159/06

DRsp Nr. 2008/177

Scheidungsantrag zur Schaffung materiellrechtlicher Scheidungsvoraussetzung nach türkischem Recht als hinreichender Erfolg gemäß § 114 ZPO

Die Abweisung des Scheidungsantrages in Verbindung mit einer dreijährigen Trennungszeit begründet nach Art. 166 des türkischen ZGB eine nicht widerlegbare Zerrüttungsvermutung und ermöglicht damit auf erneuten Antrag auf jeden Fall die Ehescheidung. Das Erreichen dieses Ziels - Herbeiführung der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die spätere Scheidung - ist als Erfolg im Sinn des § 114 ZPO anzusehen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.01.2006 wird der Beschluß des Amtsgericht -Familiengericht- Grevenbroich vom 03.01.2006, Az.: 21 F 173/05, abgeändert und dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. für das Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist begründet. Dem Antragsteller ist für das von ihm beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.