Autor: Mainz-Kwasniok |
Weder für Trennungsvereinbarungen noch für Scheidungsverträge liegen gesetzliche Legaldefinitionen oder auch nur inhaltliche Bestimmungen vor, insbesondere seit durch Abschaffung der Regelung des § 630 Abs. 3 ZPO im Jahr 2009 Scheidungsfolgenvereinbarungen keine prozessrechtliche Erwähnung mehr finden. Dies erleichtert die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit sicherlich nicht. Zur Vertragsgestaltung ist insoweit auf allgemeine schuldrechtliche Vorschriften zurückzugreifen. Gleichzeitig sind familienrechtliche Formvorschriften sowie Genehmigungsvorbehalte zu beachten.
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