OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2005
5 UF 731/04
Normen:
BGB § 138 § 242 § 313 § 1359 ;
Fundstellen:
FuR 2006, 136
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 72/04

Scheidungsverbund: Zum Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen trotz Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Rahmen eines notariellen Ehevertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 5 UF 731/04

DRsp Nr. 2006/842

Scheidungsverbund: Zum Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen trotz Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Rahmen eines notariellen Ehevertrages

»Schließen Eheleute, die als Studenten die Ehe eingegangen sind, im Rahmen eines notariellen Ehevertrages, in dem Gütertrennung vereinbart wurde, den Ausgleich des Zugewinns aus in der Erwartung, dass jeder der Partner seinen erlernten Beruf ausüben und die Erziehung der Kinder von beiden Eheleuten gemeinsam übernommen werde, so ist der im Rahmen des Scheidungsverfahrens im Wege der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen des Ehemannes dann begründet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Wege der Ausübungskontrolle eine Anpassung des Vertrages nach § 242, § 313 BGB in Betracht zu ziehen ist - hier deshalb, weil im Gegensatz zu der ursprünglichen Annahme nur der Ehemann seiner Berufstätigkeit als Augenarzt nachgeht, während die Ehefrau ihren erlernten Beruf als Lehrerin nie ausgeübt und sich vielmehr ausschliesslich der Erziehung der sechs gemeinsamen Kinder und der Führung des Haushalts zugewandt hat.«

Normenkette:

BGB § 138 § 242 § 313 § 1359 ;

Entscheidungsgründe:

(gem. § 540 Abs. 1 ZPO):

I.