Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Antragsgegnerin, die Folgesache Zugewinnausgleich zur gesonderten Entscheidung abzutrennen, abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht statthaft.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine Entscheidung, mit der die Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund (§ 628 ZPO) abgelehnt wird, anfechtbar ist (zum Meinungsstand siehe etwa OLG Naumburg FamRZ 2002, 331 f; OLG Hamm FamRZ 2002, 333; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 167f; FA-FamR/von Heintschel-Heinegg, 4. Aufl. 1. Kap. Rdnr. 185).
Der Senat verneint die Statthaftigkeit einer Beschwerde.
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