OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.12.2002
5 WF 129/02
Normen:
ZPO § 252 § 567 § 628 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1197
OLGReport-Zweibrücken 2003, 150
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 10.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 112/01

Scheidungsverbundverfahren, Folgesache, Abtrennung, Beschwerde

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 5 WF 129/02

DRsp Nr. 2003/1270

Scheidungsverbundverfahren, Folgesache, Abtrennung, Beschwerde

»Eine Entscheidung, mit der die beantragte Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund abgelehnt wird, ist nicht anfechtbar.«

Normenkette:

ZPO § 252 § 567 § 628 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Antragsgegnerin, die Folgesache Zugewinnausgleich zur gesonderten Entscheidung abzutrennen, abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht statthaft.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine Entscheidung, mit der die Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund (§ 628 ZPO) abgelehnt wird, anfechtbar ist (zum Meinungsstand siehe etwa OLG Naumburg FamRZ 2002, 331 f; OLG Hamm FamRZ 2002, 333; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 167f; FA-FamR/von Heintschel-Heinegg, 4. Aufl. 1. Kap. Rdnr. 185).

Der Senat verneint die Statthaftigkeit einer Beschwerde.