OLG Hamm - Urteil vom 06.06.2000
2 UF 36/00
Normen:
TürkZGB Art. 134 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1577
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 242/99

Scheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht - Verschulden - Ehescheidung durch deutsches Gericht

OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 2 UF 36/00

DRsp Nr. 2001/3547

Scheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht - Verschulden - Ehescheidung durch deutsches Gericht

1. Nach der Vorschrift des Art. 134 Abs. 1 TürkZGB kann jeder Ehegatte Scheidungsklage erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so erschüttert ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann.2. Dabei wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Türkei nicht nur auf die objektive Situation der Ehe sondern auch auf die Frage abgestellt, wer die Zerrüttung verschuldet hat. Im Ergebnis kann danach einem Scheidungsantrag nur stattgegeben werden, wenn den scheidungsunwilligen Gegner wenigstens ein geringes Mitverschulden an der Zerrüttung trifft.3. Ein Scheidungsbegehren türkischer Staatsangehöriger kann von deutschen Gerichten in einem wesentlichen Punkt nicht anders beurteilt werden als von türkischen Gerichten, da es nicht gerechtfertigt erscheint, türkische Staatsbürger bei der Anwendung türkischen Rechts durch die Anwendung deutscher Rechtsgrundsätze besser oder schlechter zu stellen als bei der Entscheidung durch ein türkisches Gericht. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt.

Normenkette:

TürkZGB Art. 134 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: