BFH - Urteil vom 21.09.2004
IX R 5/03
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 § 41 Abs. 2 § 85 § 88 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 498
Steuertelex 2005, 261
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2493/00

Scheingeschäft - Kaufvertrag unter Ehegatten

BFH, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen IX R 5/03

DRsp Nr. 2005/1404

Scheingeschäft - Kaufvertrag unter Ehegatten

1. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien - offenkundig - die notwendigen Forderungen aus einem Vertrag bewusst nicht gezogen haben.2. Ein Scheingeschäft ist zu verneinen, wenn bei einem Grundstückskaufvertrag zwischen Ehegatten der Verkäufer den ihm vom Ehegatten überwiesenen Kaufpreis in Fondsanteilen in einem gemeinsamen Depot der Ehegatten anlegt, die Fondsanteile indes wegen einer Treuhandverabredung unter den Ehegatten nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO allein dem Verkäufer(-Ehegatten) zuzurechnen sind.3. Es ist nicht von vornherein unüblich, wenn Vertragsparteien einen Grundstückskaufvertrag nicht über ein Notaranderkonto abwickeln.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 § 41 Abs. 2 § 85 § 88 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: