OLG Köln - Beschluß vom 09.10.2002
27 WF 187/02
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1565
OLGReport-Köln 2003, 64
Vorinstanzen:
AG Schleiden, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 127/02

Scheitern der Ehe - unzumutbare Härte - Verhältnis mit Schwägerin

OLG Köln, Beschluß vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 27 WF 187/02

DRsp Nr. 2003/3851

Scheitern der Ehe - unzumutbare Härte - Verhältnis mit Schwägerin

Es stellt für die Ehefrau eine unzumutbare Härte dar, wenn der Ehemann mit der vorübergehend in die Ehewohnung aufgenommenen Schwester der Ehefrau ein ehebrecherisches Verhältnis aufnimmt und nach Festigung dieses Verhältnisses mit der Schwester in eine andere Wohnung des aus drei Wohnungen bestehenden Hauses, das in einem kleinen Ort gelegen ist, zieht.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Anträge der Antragstellerin haben hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Antragstellerin gegeben.