OLG Hamm - Urteil vom 09.11.1995
4 UF 126/95
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. I Nr. 1 Art. 17 Abs. I S. 1 ; Türk. ZGB Art. 132 Art. 134 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 731
NJW-RR 1996, 1284
NJWE-FER 1997, 2 (LS)

Scheitern einer Ehe türkischer Ehegatten nach türkischem Recht

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 4 UF 126/95

DRsp Nr. 1996/23007

Scheitern einer Ehe türkischer Ehegatten nach türkischem Recht

»1. Die Ehe ist gemäß Art. 134 Abs. 1 des türkischen ZGB gescheitert, wenn die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt leben und zu einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Ehelebens ohne Erfüllung ihrer jeweils eigenen und dem jeweils anderen Partner unmöglichen Bedingungen nicht bereit sind.2. Tragen beide Ehegatten gleichmäßig Verschulden am Scheitern der Ehe, dann gibt das heutige türkische Recht dem nicht auf Scheidung antragenden Ehegatten ein scheidungshinderndes Widerspruchsrecht im Sinne des Art. 134 Abs. 2 türkisches ZGB nicht, da es ihn insofern nicht für schützenswert hält.3. Der Widerspruch gemäß Art. 134 Abs. 2 des türkischen ZGB muß einem schutzwürdigen Interesse des widersprechenden Ehegatten am Erhalt der gescheiterten Ehe dienen. Reduziert sich in einer kinderlosen Ehe das Eintreten des widersprechenden Ehegatten für die Fortsetzung der Ehe auf verbale Bekundung eines Ehewillens, der durch das Stellen von Bedingungen eingeschränkt ist, die der die Scheidung betreibende Ehegatte für den Widersprechenden ersichtlich und aus beachtlichen familienbedingten Motiven nicht akzeptieren will, ist die Ehe auch für den widersprechenden Ehegatten im Einzelfall nicht erhaltungswürdig und der Widerspruch unbeachtlich.«

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. I Nr. 1 Art. 17 Abs. I S. 1 ;