Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.05.2018 – 4 K 3181/16, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 und der Schenkungsteuerbescheid vom 14.09.2015 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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