OLG Bamberg - Beschluss vom 26.09.2022
7 UF 165/22
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 30
NZG 2023, 1338
ZEV 2023, 544
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 556/22

Schenkweise Übertragung von GesellschaftsanteilenVoraussetzungen eines GenehmigungsbedürfnissesBegriff des Bedürfnisses der Fürsorge

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 7 UF 165/22

DRsp Nr. 2023/804

Schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen Voraussetzungen eines Genehmigungsbedürfnisses Begriff des Bedürfnisses der Fürsorge

1. Gemäß § 38 Abs. 1 FamFG liegt eine Endentscheidung vor, wenn aus Sicht des Gerichts der Verfahrenszweck erfüllt ist und deshalb die Anhängigkeit der Sache durch Rechtsprechungsakt beendet wird.2. Die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen - auch dann, wenn der Minderjährige nur Kommanditist werden soll - fällt unter das Genehmigungsbedürfnis des § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1822 Nr. 3, 3. Var. BGB.3. Der Begriff des Bedürfnisses der Fürsorge i. S. des § 152 Abs. 3 FamFG ist weit auszulegen, da Abs. 3 die Funktion hat, Zuständigkeitslücken nach den Absätzen 2 und 3 zu schließen.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt - Familiengericht - vom 19.07.2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schweinfurt - Familiengericht - zurückverwiesen.

2.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.