SchlHOLG vom 01.09.1986
15 UF 297/85
Normen:
BGB § 1375 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(165)183a-b
FamRZ 1986, 1208

SchlHOLG - 01.09.1986 (15 UF 297/85) - DRsp Nr. 1992/10423

SchlHOLG, vom 01.09.1986 - Aktenzeichen 15 UF 297/85

DRsp Nr. 1992/10423

a-b. Hinzurechnung zum Endvermögen wegen Verschwendung (Abs. 2 Nr. 2): (a) Begriff der Verschwendung; (b) keine Anwendung der Vorschrift zu Lasten eines in guten Einkommensverhältnissen lebenden Ehegatten, der erhebliche Ausgaben (allein) aus Enttäuschung, Wut und Verärgerung über ein »ehebrecherisches« Verhalten des anderen Ehegatten gemacht hat.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs.2 S.2;

»... Nach § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzuzurechnen, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, daß der Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes Vermögen verschwendet hat. Vermögensverminderung durch Verschwendung sind solche Ausgaben, bei denen ein Ehegatte weder Maß noch Ziel zu halten versteht, die unnütz und übermäßig sind, weil sie zu seinem Vermögen in keinem Verhältnis stehen, deren Sinn und Zwecklosigkeit von vornherein feststeht (Staudinger/Thiele, BGB, 12. Aufl., § 1375 Rz. 24). Es kann dahinstehen, ob, wie es teilweise verlangt wird (Palandt/Diederichsen, BGB, 45. Aufl., § 1375 Anm. 3 b i. V. m. § 6 Anm. 3), ein Hang zu unvernünftigen Ausgaben oder unwirtschaftlichen Gebaren erforderlich ist. Denn auch ohne dieses [strengere] Erfordernis kann hier eine Verschwendung nicht angenommen werden.