SchlHOLG - Beschluß vom 04.01.1995 (2 W 120/94) - DRsp Nr. 1995/6864
SchlHOLG, Beschluß vom 04.01.1995 - Aktenzeichen 2 W 120/94
DRsp Nr. 1995/6864
1. Anträge auf Aufhebung eines Adoptionsverhältnisses unter Volljährigen aus wichtigem Grund nach § 1771BGB unterliegen nicht der dreijährigen Ausschlußfrist nach § 1762 Abs. 2BGB.2. Der Mißbrauch einer Adoption unter Volljährigen führt für sich allein, auch bei übereinstimmenden Anträgen der Annehmenden und des Angenommenen, nicht zur Nichtigkeit der Annahme und kann für sich genommen nicht irgendwann später als wichtiger Grund für die Aufhebung hergenommen werden.