Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Kindesmutter.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Die Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 10. August 2010 wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für die erste Instanz auf 1.500,00 € festgesetzt wird.
I. Der Beschwerdeführer ist Vater der Kinder J geboren am ..., und M, geboren am ...2001.
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