SchlHOLG - Beschluss vom 07.12.2010
10 UF 186/10
Normen:
BGB § 1628;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1304
NJW-RR 2011, 581
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 110/10

Umfang der elterlichen Sorge; Entscheidung über den Schulbesuch eines Kindes

SchlHOLG, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 10 UF 186/10

DRsp Nr. 2011/3447

Umfang der elterlichen Sorge; Entscheidung über den Schulbesuch eines Kindes

1. Bei der Entscheidung über den Schulbesuch eines Kindes handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, die dem Anwendungsbereich des § 1628 BGB unterfällt. 2. Bei der Kindeswohlprüfung im Rahmen des § 1628 BGB ist die Entfernung der Schule zum Wohnort des Kindes zu berücksichtigen. 3. Regelmäßig entspricht es dem Kindeswohl, demjenigen Elternteil die alleinige Entscheidungskompetenz für die Frage des Schulbesuches zu übertragen, bei dem das Kind seinen dauernden Aufenthalt hat.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Kindesmutter.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Die Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 10. August 2010 wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für die erste Instanz auf 1.500,00 € festgesetzt wird.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Vater der Kinder J geboren am ..., und M, geboren am ...2001.