SchlHOLG - Beschluß vom 08.05.1996
13 WF 62/96
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 S. 1; BGB § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 831

SchlHOLG - Beschluß vom 08.05.1996 (13 WF 62/96) - DRsp Nr. 1997/5663

SchlHOLG, Beschluß vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 13 WF 62/96

DRsp Nr. 1997/5663

In einem Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens ist es gerechtfertigt den Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 KostO mit 5.000,00 DM anzunehmen, wenn die Eltern zumindest in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und sich der Streit der Eltern hauptsächlich an der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für den gestellten Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge entzündet hat, da sich der Umfang und die Schwierigkeit der Sache nicht nur nach dem Streit der Eltern über die Übertragung des Sorgerechts sondern auch nach dem Streit über das Rechtsschutzinteresse oder sonstige Rechtsfragen bestimmt.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 S. 1; BGB § 1672 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 831