SchlHOLG - Beschluß vom 09.09.1996 (13 UF 80/96) - DRsp Nr. 1997/5660
SchlHOLG, Beschluß vom 09.09.1996 - Aktenzeichen 13 UF 80/96
DRsp Nr. 1997/5660
Eine einstweilige Anordnungen auf Rückführung von eigenmächtig entfernten Hausratsgegenständen ist nur zulässig, wenn ein Hausratsverfahren anhängig ist.Eine Rückschaffung von eigenmächtig entfernten Hausratsgegenständen kann nur im Verfahren nach der Hausratsverordnung in ausweitender Anwendung von § 1361aBGB und nicht nach § 861BGB verlangt werden (vgl. auch BGH, FamRZ 1982, 1200).