SchlHOLG - Beschluß vom 09.12.1992
12 WF 84/92
Normen:
EuGVÜ Art. 5 Nr. 2; ZPO § 23a;
Fundstellen:
DRsp IV(418)271f-g
FamRZ 1993, 1333

SchlHOLG - Beschluß vom 09.12.1992 (12 WF 84/92) - DRsp Nr. 1994/13795

SchlHOLG, Beschluß vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 12 WF 84/92

DRsp Nr. 1994/13795

Richtet sich eine Abänderungsklage in Unterhaltssachen gegen den Unterhaltsberechtigten und hat dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Gemeinschaft, so folgt die internationale und örtliche Zuständigkeit nicht aus § 23a ZPO sondern aus Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 i.d.F. des Ersten Beitrittsübereinkommens vom 09.10.1978 (EuGVÜ). Es sind daher die Gerichte des Staates der Europäischen Gemeinschaft zuständig, in denen der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 5 Nr. 2; ZPO § 23a;

Hinweise: