SchlHOLG - Beschluß vom 10.03.1995 (10 UF 30/95) - DRsp Nr. 1995/6563
SchlHOLG, Beschluß vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 10 UF 30/95
DRsp Nr. 1995/6563
Wurde durch einstweilige Anordnung gem. § 620ZPO ein Unterhaltsanspruch tituliert, so tritt die einstweilige Anordnung nicht schon dann außer Kraft, wenn ein Unterhaltsurteil über einen gleich hohen oder höheren Unterhalt ergeht, dieses Urteil aber nur gegen Sicherheitsleistung durch den Unterhaltsgläubiger vorläufig vollstreckbar ist oder der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit hat, die Zwangsvollstreckung gem. § 711ZPO abzuwenden.