SchlHOLG - Beschluß vom 10.11.1995
3 U 94/93
Normen:
BGB § 611, § 823 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 628
DAVorm 1998, 336
SchlHAnz 1996, 123

SchlHOLG - Beschluß vom 10.11.1995 (3 U 94/93) - DRsp Nr. 1996/23225

SchlHOLG, Beschluß vom 10.11.1995 - Aktenzeichen 3 U 94/93

DRsp Nr. 1996/23225

Es erscheint zweifelhaft, Ort in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen einem Arzt und einem Mann über die Sterilisation des Mannes sämtliche späteren Geschlechtspartner des Mannes fallen. Wird trotz Sterilisation des Mannes später ein von diesem Mann abstammendes Kind geboren, so scheidet eine Ersatzpflicht wegen des Unterhaltsschadens insgesamt jedoch dann aus, wenn das "unerwünscht" gewesene Kind nachträglich zu einem "erwünschten" Kind geworden ist. Hierfür reicht es nicht aus, daß die Eltern sich mit dem der Familienplanung widersprechenden Kind nicht bloß aufgefunden haben und ihm auch die ihm gebührende elterliche Liebe und Zuwendung zukommen lassen. Vielmehr bedarf es aussagekräftiger Hinweistatsachen dafür, daß Eltern unter Korrektur ihrer früheren Familienplanung das Kind nachträglich als erwünscht betrachten.

Normenkette:

BGB § 611, § 823 ;