SchlHOLG - Beschluß vom 11.03.1993
16 W 279/92
Normen:
AVAG § 3, § 11, § 12, § 13, § 35 Abs. 1 Nr. 2 ; HUVÜ Art. 4; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 463
FamRZ 1994, 53

SchlHOLG - Beschluß vom 11.03.1993 (16 W 279/92) - DRsp Nr. 1994/13790

SchlHOLG, Beschluß vom 11.03.1993 - Aktenzeichen 16 W 279/92

DRsp Nr. 1994/13790

Enthält ein ausländischer (hier: finnischer) Unterhaltstitel einen gesetzlich indexierten Unterhaltsbetrag, so ist der ausländische Unterhaltstitel auch hinsichtlich des gesetzlich indexierten Unterhaltsbetrags für vollstreckbar zu erklären. Bei dem ausländischen Unterhaltstitel handelt es sich auch dann um eine einheitliche Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 1 AVAG, wenn der indexierte Betrag auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift (hier § 5 des finnischen Indexgesetzes) in einem behördlichen Zusatz auf den Beschluß geschrieben wurde (vgl. KG - 24 W 3718/90 - vom 1.8.1990, NJW 1991, 644). In dem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel nach §§ 3 ff AVAG ist die Geltendmachung eines Abänderungsverlangens im Sinne des § 323 ZPO nicht zulässig (vgl. BGH NJW 1990, 1419 sowie KG NJW 1991, 644).

Normenkette:

AVAG § 3, § 11, § 12, § 13, § 35 Abs. 1 Nr. 2 ;