SchlHOLG - Beschluß vom 11.03.1993 (16 W 279/92) - DRsp Nr. 1994/13790
SchlHOLG, Beschluß vom 11.03.1993 - Aktenzeichen 16 W 279/92
DRsp Nr. 1994/13790
Enthält ein ausländischer (hier: finnischer) Unterhaltstitel einen gesetzlich indexierten Unterhaltsbetrag, so ist der ausländische Unterhaltstitel auch hinsichtlich des gesetzlich indexierten Unterhaltsbetrags für vollstreckbar zu erklären.Bei dem ausländischen Unterhaltstitel handelt es sich auch dann um eine einheitliche Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 1AVAG, wenn der indexierte Betrag auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift (hier § 5 des finnischen Indexgesetzes) in einem behördlichen Zusatz auf den Beschluß geschrieben wurde (vgl. KG - 24 W 3718/90 - vom 1.8.1990, NJW 1991, 644).In dem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel nach §§ 3 ff AVAG ist die Geltendmachung eines Abänderungsverlangens im Sinne des § 323ZPO nicht zulässig (vgl. BGH NJW 1990, 1419 sowie KG NJW 1991, 644).
Normenkette:
AVAG § 3, § 11, § 12, § 13, § 35 Abs. 1 Nr. 2 ;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.