SchlHOLG - Beschluß vom 11.09.1995
13 WF 76/95
Normen:
BGB § 1579 Nr. 1, § 1361 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 489

SchlHOLG - Beschluß vom 11.09.1995 (13 WF 76/95) - DRsp Nr. 1996/23228

SchlHOLG, Beschluß vom 11.09.1995 - Aktenzeichen 13 WF 76/95

DRsp Nr. 1996/23228

Anders als beim Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1570 BGB, der nur bei der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes der Eheleute eingreift, gehört die Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 1361 Abs. 2 BGB, mit der Folge, daß der bedürftige Ehegatte in der Zeit des Getrenntlebens grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist (vgl. BGH - IVb ZR 549/80 - vom 05.11.1980, FamRZ 1981, 17 = NJW 1981, 448). Eine kurze Dauer der Ehe bis zur Trennung der Eheleute führt nicht zur Herabsetzung oder zum Ausschluß des Unterhaltsanspruchs, weil die kurze Ehedauer gem. § 1579 Nr. 1 BGB nicht über § 1361 Abs. 3 BGB auf den Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden ist.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 1, § 1361 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 489