SchlHOLG - Beschluss vom 13.04.2012
10 UF 324/11
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 295/11

Einsatz einer Abfindung zur Sicherstellung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder

SchlHOLG, Beschluss vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 10 UF 324/11

DRsp Nr. 2012/14427

Einsatz einer Abfindung zur Sicherstellung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder

1. Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung ist grundsätzlich vorrangig zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes der minderjährigen Kinder zu verwenden. 2. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsschuldner ansonsten seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt und trotzdessen aufgrund des geringen Verdienstes der Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder nicht gesichert ist. 3. Mit dem erhaltenen Abfindungsbetrag ist schonend umzugehen. Insbesondere darf er nicht vollständig zur Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten oder zur Finanzierung allgemeiner Lebenshaltungskosten verwendet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsschuldner wegen des Bezugs von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld) damit rechnen musste in Kürze nicht mehr ausreichend leistungsfähig zu sein. 4. Soweit der Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder nicht sichergestellt ist, sind im Regelfall bei der Ermittlung des Wohnwertes die Tilgungsanteile der Finanzierungslasten nicht abzugsfähig.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 14. November 2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.