1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 14. November 2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
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