SchlHOLG - Beschluß vom 14.08.1995
5 WF 59/95
Normen:
BSHG § 91 (a.F.), § 90 (a.F.); ZPO § 265 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 40

SchlHOLG - Beschluß vom 14.08.1995 (5 WF 59/95) - DRsp Nr. 1996/3428

SchlHOLG, Beschluß vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 5 WF 59/95

DRsp Nr. 1996/3428

Erging unter der Geltung der §§ 90, 91 BSHG (a.F.) keine Überleitungsanzeige des Sozialamtes, so blieb der Unterhaltsberechtigte trotz Gewährung von Sozialhilfe berechtigt den Unterhaltsanspruch selbst geltend zu machen. Durch die Neufassung der §§ 90, 91 BSHG durch Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogrammes (FKPG vom 23.06.1993, in Kraft getreten am 27.06.1993, BGBl I 994, 952) bleiben zu diesem Zeitpunkt rechtshängige Unterhaltsprozesse gem. § 265 Abs 2 S. 1 ZPO unberührt, d.h. der Unterhaltsberechtigte darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen in sog. Prozeßstandschaft führen, wobei der Unterhaltsberechtigte allerdings nach Inkrafttreten der Neuregelung der §§ 90, 91 BSHG für die Vergangenheit nur Zahlung an das Sozialamt begehren darf. Eine vom Träger der Sozialhilfe an den Unterhaltsberechtigten erteilte Einzugsermächtigung ist wirksam.

Normenkette:

BSHG § 91 (a.F.), § 90 (a.F.); ZPO § 265 Abs. 2 ;

Hinweise: