SchlHOLG - Beschluß vom 18.02.1998
13 WF 154/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1180
NJWE-FER 1998, 187
OLGReport-Schleswig 1998, 223

SchlHOLG - Beschluß vom 18.02.1998 (13 WF 154/97) - DRsp Nr. 1998/16810

SchlHOLG, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 13 WF 154/97

DRsp Nr. 1998/16810

Die Rechtsverteidigung einer 45 Jahre alten, als Fußpflegerin selbständig tätigen Mutter gegenüber dem Anspruch des Kindes auch Zahlung des Mindestunterhalts hat im Hinblick auf die schwierige Lage am Arbeitsmarkt Aussicht auf Erfolg, wenn die Mutter nach den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht leistungsfähig ist. Es muß insoweit im einzelnen geprüft werden, ob sie in ihrem Beruf als Fußpflegerin oder als ungelernte Kraft in ihrem Alter eine reale Chance auf dem Arbeitsmarkt - auch für eine Nebentätigkeiten - hat und ob sie aus einer derartigen Tätigkeit ein Einkommen erzielen kann, daß ausreichend ist um ihren Selbstbehalt und den Mindestunterhalt des Kindes zu decken.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;

Hinweise:

Ebenso SchlHOLG - 13 WF 144/97 - vom 18.02.1998

Fundstellen
FamRZ 1998, 1180
NJWE-FER 1998, 187
OLGReport-Schleswig 1998, 223