SchlHOLG - Beschluß vom 18.04.1996 (15 UF 113/93) - DRsp Nr. 1997/5664
SchlHOLG, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 15 UF 113/93
DRsp Nr. 1997/5664
»Bezieht der Ausgleichsverpflichtete vor Eintritt der Rechtskraft der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, so daß ihm das Rentnerprivileg gem. § 83a Abs. 4AVG zugute kommt, muß ihm auch die Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ungekürzt bis zum Rentenbezug der Ausgleichsberechtigten verbleiben; zuvor ist eine Abänderung grob unbillig im Sinne des § 10a Abs. 3VAHRG.«