SchlHOLG - Beschluss vom 23.12.2013
15 UF 100/13
Normen:
§§ 1601, 1603, 1612a, 1629 BGB;
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen F 9/13

Kindesunterhalt; Barunterhalt; Mangelfall

SchlHOLG, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen 15 UF 100/13

DRsp Nr. 2014/8313

Kindesunterhalt; Barunterhalt; Mangelfall

1. Voraussetzung für eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ist, dass andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht. Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht, das Voraussetzung für eine zumindest anteilige Haftung des betreuenden Elternteils ist, kann nur bei einer erheblichen Einkommensdifferenz ausgegangen werden, die man bei mindestens 500,00 Euro annehmen könnte. Unterhalb dieser "unteren" Schwelle scheidet eine Mithaftung nach Quote aus.2. Freiwillige Zuwendungen Dritter, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht, sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Wille des Zuwendenden dahin geht, den Empfänger zusätzlich zu unterstützen. Dies ist regelmäßig bei Zuwendungen im Rahmen enger persönlicher Beziehungen anzunehmen. Auch im Mangelfall kann die Zuwendung nur im Ausnahmefall aus Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden. Orientierungssätze: Enthaftung des barunterhaltspflichten Elternteils bei leistungsfähigem Verwandten

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Normenkette:

§§ 1601, 1603, 1612a, ;