SchlHOLG - Beschluß vom 30.08.1993
2 W 78/92
Normen:
BGB § 1594 , 1598; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 960
FamRZ 1994, 122
MDR 1993, 1209
NJW-RR 1994, 67

SchlHOLG - Beschluß vom 30.08.1993 (2 W 78/92) - DRsp Nr. 1994/13782

SchlHOLG, Beschluß vom 30.08.1993 - Aktenzeichen 2 W 78/92

DRsp Nr. 1994/13782

Obwohl der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung umfaßt, ist der mit der Fristbestimmung des § 1598 BGB verfolgte Zweck nicht verfassungswidrig. Sinn der Fristbestimmung ist es, die familienrechtlichen Beziehungen aller Beteiligten in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen zu klären. Die Fristbestimmung des § 1598 BGB ist auch nicht unverhältnismäßig, da sie nicht zu einem strikten Ausschluß des Anfechtungsrechtes des Kindes führt. Ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1598 BGB unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG insoweit bestehen, als der Beginn Anfechtungsfrist von 2 Jahren für das volljährig gewordene Kind - unabhängig von der Kenntnis der Tatsachen, die die Anfechtung der Ehelichkeit begründen, - an den Eintritt der Volljährigkeit gebunden ist, brauchte in dem vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil das volljährig gewordene Kind sowohl die zweijährige Frist ab Eintritt der Volljährigkeit , alsauch die zweijährige Frist ab Kenntnis der Tatsachen, die die Anfechtung der Ehelichkeit begründen, versäumt hat

Normenkette:

BGB § 1594 , 1598; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ;

Hinweise: