SchlHOLG - Urteil vom 06.12.1996
1 U 91/96
Normen:
BGB § 1833, § 276, § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1427
NJWE-FER 1997, 105

SchlHOLG - Urteil vom 06.12.1996 (1 U 91/96) - DRsp Nr. 1997/5657

SchlHOLG, Urteil vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 1 U 91/96

DRsp Nr. 1997/5657

1. Zwar haftet der Betreuer für sein rechtsgeschäftliches Verhalten zivilrechtlich grundsätzlich für jeden Verschuldensgrad, es sind dem Betreuer jedoch, abweichend von dem allgemeinen, ausschließlich objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 BGB, Erleichterungen zugutezuhalten, die sich aus den besonderen Verhältnissen seines Lebenskreises ergeben. 2. Wird dem Betreuer der Antrag auf Übernahme der Heimkosten durch das Sozialamt abschlägig beschieden und er legt gegen diesen ablehnenden Bescheid kein Rechtsmittel ein, weil ihn die Entscheidungsgründe überzeugen und er nach Rücksprache in dieser Sache bei dem Vormundschaftsgericht von diesem keinen anderslautenden Rat erfährt, hat er seine amtliche Sorgfaltspflicht erfüllt, sodaß aus dem Unterlassen des Einlegens eines Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid kein Schadensersatzanspruch entsteht.

Normenkette: