SchlHOLG - Urteil vom 08.02.1996
13 UF 27/95
Normen:
BGB § 1602 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 130
OLGReport-Schleswig 1996, 201
SchlHA 1996, 321

SchlHOLG - Urteil vom 08.02.1996 (13 UF 27/95) - DRsp Nr. 1997/5665

SchlHOLG, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 13 UF 27/95

DRsp Nr. 1997/5665

Ein Kind, das unter einer Unverträglichkeit von Lebensmitteln leidet, kann einen Mehrbedarf durch besondere Ernährung und nicht erstattungsfähige Kosten für Medikamente und Naturheilverfahren haben. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert eine andere Begründung als das Erstgericht zu geben, wenn es ein einen Unterhaltsmehrbedarf zuerkennendes erstinstanzliches Urteil aufrechterhalten will, da es sich um einen einheitlichen Anspruch des Kindes auf Zahlung eines Mehrbedarfs handelt, der auf mehrere Gründe gestützt worden ist, wovon das Amtsgericht lediglich einen als durchgreifend anerkannt hat. Die Gründe erwachsen nicht in Rechtskraft; sie sind austauschbar. Daher berührt eine bloße Änderung der Entscheidungsgründe das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht.

Normenkette:

BGB § 1602 ;
Fundstellen
DAVorm 1997, 130
OLGReport-Schleswig 1996, 201
SchlHA 1996, 321