SchlHOLG - Urteil vom 08.09.1990 (15 UF 7/90) - DRsp Nr. 1995/2441
SchlHOLG, Urteil vom 08.09.1990 - Aktenzeichen 15 UF 7/90
DRsp Nr. 1995/2441
Ist auf ein Scheidungsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 , 14 Abs. 1 Nr. 1EGBGB ausländisches Recht anzuwenden und kennt das ausländische Recht keinen Versorgungsausgleich, ist der Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nur auf Antrag, der auch konkludent gestellt werden kann (vgl. SchlHOLG - 15 UF 7/90 - vom 03.09.1990, FamRZ 1991, 96, 97), durchzuführen. Ein (konkludenter) Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleiches ist auch in der Übersendung eines ausgefüllten Fragebogens zum Versorgungsausgleich an das Gericht zu sehen.2. Ist der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchzuführen, weil auf die Ehescheidung ausländisches Recht anzuwenden ist, ist das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich auf übereinstimmenden Antrag der Parteien abzutrennen.