SchlHOLG - Urteil vom 08.09.1990
15 UF 7/90
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ; ZPO § 623 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 96

SchlHOLG - Urteil vom 08.09.1990 (15 UF 7/90) - DRsp Nr. 1995/2441

SchlHOLG, Urteil vom 08.09.1990 - Aktenzeichen 15 UF 7/90

DRsp Nr. 1995/2441

Ist auf ein Scheidungsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 , 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausländisches Recht anzuwenden und kennt das ausländische Recht keinen Versorgungsausgleich, ist der Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nur auf Antrag, der auch konkludent gestellt werden kann (vgl. SchlHOLG - 15 UF 7/90 - vom 03.09.1990, FamRZ 1991, 96, 97), durchzuführen. Ein (konkludenter) Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleiches ist auch in der Übersendung eines ausgefüllten Fragebogens zum Versorgungsausgleich an das Gericht zu sehen. 2. Ist der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchzuführen, weil auf die Ehescheidung ausländisches Recht anzuwenden ist, ist das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich auf übereinstimmenden Antrag der Parteien abzutrennen.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ; ZPO § 623 Abs. 1 ;

Hinweise: