SchlHOLG - Urteil vom 14.06.1995
12 UF 2/95
Normen:
BGB § 1383 Abs. 1, § 892 Abs. 1 ; FGG § 53a; ZPO § 265 Abs. 1, § 325 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 175

SchlHOLG - Urteil vom 14.06.1995 (12 UF 2/95) - DRsp Nr. 1996/3429

SchlHOLG, Urteil vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 12 UF 2/95

DRsp Nr. 1996/3429

Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch ist ausgeschlossen, wenn mit einer Klage nur schuldrechtliche Ansprüche auf Übertragung des Eigentums verfolgt werden. Auch der Anspruch darauf eine Ausgleichsforderung im Rahmen des Zugewinnes teilweise nach § 1383 BGB dadurch zu ersetzen, daß der Ausgleichspflichtige der Ausgleichsberechtigten das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen hat, stellt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums dar. Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch ist nur dann zulässig, wenn sie für die Frage des Schutzes des guten Glaubens von Bedeutung sein kann. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, wenn der Ausgleichsberechtigte im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens einen Anspruch nach § 1383 BGB auf Übertragung eines Grundstückes geltend macht, da eine Eigentumsübertragung durch den Ausgleichspflichtigen, der Alleineigentümer des Grundstückes ist auch wirksam dann möglich ist, wenn ein möglicher Erwerber von der Rechtshängigkeit des Zugewinnausgleichanspruches und dem in diesem Rahmen geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des Grundstückes nach § 1383 BGB Kenntnis hätte.