SchlHOLG - Urteil vom 15.09.1993
12 UF 169/92
Normen:
BGB § 1601, § 1613 Abs. 1, § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 582

SchlHOLG - Urteil vom 15.09.1993 (12 UF 169/92) - DRsp Nr. 1994/13779

SchlHOLG, Urteil vom 15.09.1993 - Aktenzeichen 12 UF 169/92

DRsp Nr. 1994/13779

Wurde der Unterhaltspflichtige hinsichtlich der Zahlung des Unterhaltes wirksam in Verzug gesetzt, bedarf es zur Aufrechterhaltung des Verzuges grundsätzlich keiner wiederholten und neuerlichen Mahnung durch den Unterhaltsberechtigten, vielmehr kann der Verzug nur durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien in Form eines Erlaßvertrages (§ 397 Abs. 1 BGB) wieder beseitigt werden (vgl. BGH; FamRZ 88, 478, 479). Auch rückständiger Unterhalt minderjähriger Kinder kann verwirkt werden, da minderjährige Kinder sich eventuelle Versäumnisse und Verhaltensweisen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche entgegenhalten lassen müssen. Daß für die Annahme der Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist, da es sich bei Unterhaltsansprüchen um Ansprüche handelt, auf welche der Unterhaltsberechtigte regelmäßig lebensnotwendig angewiesen ist, zumindest dann gegeben, wenn seit der letztmaligen Geltendmachung des Unterhaltsanspruches vier Jahre vergangen sind. Bei einer derartig langen Nichtgeltendmachung des Unterhaltsanspruches sind an das Umstandsmoment, das ebenfalls für die Annahme der Verwirkung erforderlich ist, keine hohen Anforderungen mehr zu stellen.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1613 Abs. 1, § 242 ;

Hinweise: