SchlHOLG - Urteil vom 15.12.1992 (8 UF 78/92) - DRsp Nr. 1994/13793
SchlHOLG, Urteil vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 8 UF 78/92
DRsp Nr. 1994/13793
Ein prozessuales Anerkenntnis kann weder wegen Irrtums angefochten noch entsprechend der Vorschrift des § 219ZPO widerrufen werden. Ein Widerruf eines Anerkenntnisses, das laufende Unterhaltszahlungen betrifft, ist jedoch möglich, wenn ein Abänderungsgrund gemäß § 323ZPO vorliegt.Wurde in der ersten Instanz gegen die beklagte Partei aufgrund von deren Teilanerkenntnis hinsichtlich der Abänderung einer laufenden Unterhaltsverpflichtung ein Teilanerkenntnisurteil erlassen und konnte der Widerruf des Anerkenntnisses, der sich auf einen Abänderungsgrund stützt, der nach Erklärung des Anerkenntnisses und nach Schluß der entsprechenden mündlichen Verhandlung eingetreten ist, in der ersten Instanz nicht berücksichtigt werden, kann das Anerkenntnis wegen des bereits in der ersten Instanz vor Erlaß des Schlußurteiles eingetretenen Abänderungsgrundes widerrufen werden.
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